Kapitel 6 des Titels XII der MwStSystRL enthält derzeit 3 Systeme mit einem besonderen Geltungsbereich:

  • ein Sondersystem für Dienstleistungen, die von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden;
  • eine Sonderregelung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Waren und für Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen innerhalb der Union erbracht werden, jedoch nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs;
  • ein Sondersystem für den Fernverkauf von Waren, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt wurden.

Nach Ergehen der Richtlinie (EU) 2017/2455 vom 5.12.2017[1] gestattet die Sonderregelung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Waren und für Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen innerhalb der Union erbracht werden, jedoch nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs, ab dem 1.1.2021 dem Steuerpflichtigen, der für die Regelung in einem Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat der Identifizierung) registriert ist, vierteljährlich über den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) MwSt.-Erklärungen betreffend die Dienstleistungen und die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten (dem Mitgliedstaat des Verbrauchs) elektronisch abzugeben. Diese Erklärungen werden zusammen mit der gezahlten MwSt vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die entsprechenden Verbrauchsmitgliedstaaten über ein sicheres Kommunikationsnetz übermittelt. Der vorliegende Vorschlag sieht eine weitere Ausdehnung dieses Systems vor. Es wird vorgeschlagen, dass die Möglichkeit, die Regelung zu nutzen, jedem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht, der nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung in Bezug auf die Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist, für die er Steuerschuldner ist. Sie wird somit nicht mehr auf B2C-Transaktionen beschränkt sein, sondern auch B2B-Transaktionen umfassen. Es wird vorgeschlagen, die Regelung auch Steuerpflichtigen zugänglich zu machen, die nicht in der Union niedergelassen sind, sofern sie einen in der Union niedergelassenen Vermittler bestellen. Vergleichbar mit dem, was bereits in der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittländern eingeführten Waren vorgesehen ist, handelt es sich bei dem Vermittler um die Person, die im Namen des nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen, den sie vertritt, die MwSt schuldet und die in der Regelung festgelegten Verpflichtungen erfüllen muss. Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen, sollen monatliche OSS-Umsatzsteuererklärungen abgeben, wenn ihr jährlicher EU-Umsatz über 2.500.000 EUR liegt. Das Recht des Steuerpflichtigen, den Vorsteuerabzug in der OSS-MwSt-Erklärung auszuüben, ist nur möglich, wenn in dieser Erklärung einige zusätzliche Informationen übermittelt werden, insbesondere:

  • der Gesamtbetrag der MwSt, der bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entsteht, für die der Steuerpflichtige als Empfänger die Steuer schuldet, und der MwSt bei der Einfuhr von Gegenständen, wenn der Mitgliedstaat die Option nach Art. 211 Abs. 2 MwStSystRL ausübt;
  • die MwSt, die als Vorsteuer abgezogen wird;
  • Änderungen in Bezug auf frühere Besteuerungszeiträume;
  • der Nettobetrag der MwSt, die gezahlt oder zurückerstattet oder gutgeschrieben werden muss.

Da der Vorsteuerabzug in die MwSt-Erklärungen, die über die Regelung übermittelt werden, geltend gemacht wird, wird eine Änderung von Art. 369i MwStSystRL vorgeschlagen, die vorsieht, dass der Steuerpflichtige die in jedem Mitgliedstaat der Besteuerung geschuldeten Nettobeträge der MwSt (MwSt abzüglich Vorsteuerabzug) zu zahlen hat.

[1] ABl. EU 2017 Nr. L 348 v. 29.12.2017, S. 7.

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