Es wird eine Änderung von Art. 67 MwStSystRL vorgeschlagen, der eine einheitliche Regel für die Steuerentstehung bei Intra-Union-Lieferungen enthält. Danach wird die MwSt bei Ausstellung der Rechnung oder nach Ablauf der in Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL genannten Frist erhoben, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt wurde (15. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Steuertatbestand eintritt). Auch wird festgelegt, dass Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in bestimmten Fällen unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerentstehung zu bestimmen[1], nicht für Intra-Union-Lieferungen von Waren gelten.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung einer Maschine von Deutschland nach Frankreich

Der deutsche Unternehmer D liefert im Oktober 2026 an den französischen Unternehmer F eine Maschine. D transportiert die Maschine mit eigenem Lkw von München nach Paris. Beginn der Beförderung in München: 10.10.2026, Ankunft der Maschine in Paris: 12.10.2026. D erteilt F am 15.11.2026 eine Rechnung.

Die (französische) MwSt entsteht mit Ablauf des Monats November 2026.

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