Die EU-Kommission hatte am 18.1.2018 den im Follow-up zum MwSt-Aktionsplan angekündigten Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze vorgelegt.[1] Der Vorschlag umfasste folgende Ansätze:

  • Anwendbarkeit von höchstens 2 ermäßigten Steuersätzen, die mindestens 5 % betragen
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der ermäßigten Steuersätze grundsätzlich auf alle Arten von Leistungen;
  • Einführung der Möglichkeit zur Anwendung eines stark ermäßigten Steuersatzes (unter 5 %) und eines sog. Nullsatzes (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) neben den möglichen zwei ermäßigten Steuersätzen;
  • Einführung eines Negativkatalogs von Leistungen, die nicht ermäßigt besteuert werden dürfen (Leistungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, wie Reiseleistungen, Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Lieferungen bei Auktionen; außerdem Lieferungen von Edelmetallen, Juwelen und Schmuck, Lieferungen alkoholischer Getränke, von Tabakerzeugnissen; Lieferungen, Vermietungen und Reparaturen von Fahrzeugen, ausgenommen bestimmte Fahrzeuge für soziale Zwecke; Lieferungen von Kraftstoff, Öl, Gas und Schmierölen, Waffen, Munition, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, Uhren, Elektrogeräten, Möbeln, Musikintrumenten, Kunstgegenständen sowie Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und Spiel- und Wettdienstleistungen);
  • Abschaffung aller Übergangsregelungen für einzelne Mitgliedstaaten ("Stand-still-Klauseln").;
  • Bei der Festsetzung des Normalsteuersatzes (der mindestens 15 % betragen muss) und der ermäßigten Steuersätze müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der nach Art. 4 der VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89[2] berechnete gewogene mittlere Satz stets mehr als 12 % beträgt.
 
Hinweis

Begründung der Freigabe der ermäßigten Steuersätze

Die EU-Kommission begründete ihren Vorschlag u. a. damit, dass in einem endgültigen MwSt-System für alle Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften gelten und alle Mitgliedstaaten denselben Ermessensspielraum bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze haben sollten. Im Rahmen der neuen harmonisierten Vorschriften müssten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass die ermäßigten Sätze den Endverbrauchern zugutekommen und mit der Festsetzung dieser Sätze ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt wird. Insoweit ist unklar ob die von der Kommission in Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL vorgeschlagene Regelung ("ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen ... kommen ausschließlich dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen") bedeutet, dass die Steuerermäßigungen nur auf der Endhandelsstufe angewandt werden sollen und nicht auch bei B2B-Umsätzen. Die einzelnen Vorschläge dürften in den EU-Mitgliedstaaten überwiegend auf Ablehnung stoßen, da die bisher im Bereich der Steuersätze erreichte Stufe der Harmonisierung zu großen Teilen aufgegeben würde. Die Vorschläge könnten geeignet sein, dass Interessengruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten Forderungen nach Steuersenkungen in den verschiedensten Bereichen erheben.

Der Bundesrat[3] sah den Plan, den Anwendungsbereich für stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze zu vergrößern, mit Sorge. Jede Differenzierung bei den Steuersätzen verkompliziere die Rechtsanwendung bereits bei Inlandsumsätzen und sei schon deshalb grundsätzlich zu vermeiden. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen gelte dies in verstärktem Maße. Auch vor dem Hintergrund, dass künftig die Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip erfolge, solle einer weiteren Zersplitterung der Steuersätze entschieden entgegengetreten werden, um die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zu befähigen, die Umsätze der bei ihnen ansässigen Unternehmen unabhängig vom Ort der Leistung zu überprüfen. Die zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips erforderliche verstärkte Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt und die von der Kommission beabsichtigte Entlastung der Unternehmen setzten insofern einfache und vor allem EU-weit einheitliche Reglungen insbesondere hinsichtlich der Steuersätze voraus.

[1] Vgl. Dokument COM(2018) 20 final; http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:6ba9e0ba-fc39-11e7-b8f5-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF.
[2] Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29.5.1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel, ABl.  EG 1989 Nr. L 155 S. 9.
[3] BR-Drucksache 17/18 (Beschluss).

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