Das von der EU-Kommission vorgeschlagene Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen (certified taxpayer, CTP) sah vor, dass die Finanzbehörde bescheinigen kann, dass ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als zuverlässiger Steuerzahler gilt. CTP würdendann bestimmte Vereinfachungen (bei der Konsignationslagerregelung, bei Nachweisen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Zusammenhang mit der USt-IdNr. als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung sowie bei Reihengeschäften) zuteil. Geregelt werden sollte dieses neue Regime in Art. 13a MwStSystRL. Danach sollte ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der in der Gemeinschaft ansässig ist und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einen der in den Art. 17a MwStSystRL (neue Konsignationslagerregelung), Art. 20 MwStSystRL (innergemeinschaftlicher Erwerb) und Art. 21 MwStSystRL (innergemeinschaftliches Verbringen) genannten Umsätze oder Umsätze gemäß den Bestimmungen des Art. 138 MwStSystRL (innergemeinschaftliche Lieferung) bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, bei den Steuerbehörden den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragen können.

Um den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zu erhalten, sollten die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;
  • der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen nach, entweder mittels eines Systems zur Führung der Geschäfts- und ggf. Beförderungsunterlagen, das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen Prüfpfads;
  • der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit nach; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte.

Von der Erlangung des Status als zertifizierter Steuerplichtiger sollten pauschalierende Land- und Forswirte, Kleinunternehmer sowie Unternehmer mit gelegentlichen Umsätzen (z. B. Fahrzeuglieferungen) von vornherein ausgeschlossen sein.

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