Dieser Teil der an die Stelle der vorherigen Versandhandelsregelung tretenden Fernverkaufsregelung als besondere Ortsbestimmung für Lieferungen ist neu, auch wenn das vorherige Unionsrecht diese Fälle bereits in der Form regelte, dass im Fall der Beförderung oder Versendung der Liefergegenstände von einem Drittgebiet oder Drittland aus die Beförderung/Versendung als vom Einfuhrmitgliedstaat aus erfolgt galt.

Als Ort des Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gilt seit 1.7.2021 für den Fall, dass Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, der Ort als Lieferort ist, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Diese Ortsregelung ist im nationalen Recht in § 3c Abs. 2 UStG umgesetzt worden.

Für Lieferungen aus einem Drittland, bei denen der Einfuhrmitgliedstaat auch gleichzeitig der Bestimmungsstaat der Lieferung ist, liegt der Lieferort jedoch im Einfuhrmitgliedstaat, wenn – mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren – nur Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführt werden. In allen anderen Fällen gilt dann die allgemeine Lieferortregelung in Art. 32 MwStSystRL (Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung oder fiktive Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungs- bzw. Einfuhrmitgliedstaat, wenn der Lieferer Schuldner der EUSt ist).[1] Diese Ortsregelung ist im nationalen Recht in § 3c Abs. 3 UStG umgesetzt worden. Die Fernverkaufsregelung für eingeführte Gegenstände ist mit einem spezifischen OSS verknüpft (im nationalen Recht ist dies in § 18k UStG geregelt). Er ist auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände sind vom Anwendungsbereich der Fernverkaufsregelung ausgenommen, da die Verbrauchsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage für die MwSt bei der Einfuhr ist.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, greift eine neue EUSt-Befreiung der gemäß dieses OSS angemeldeten Gegenstände. Steuerfrei ist die Einfuhr von Gegenständen, für die die MwSt im Rahmen des OSS zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhranmeldung die individuelle MwSt-IdNr. des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers für die Anwendung des OSS der zuständigen Zollstelle im Mitgliedstaat der Einfuhr vorgelegt wurde. Damit die Zollbehörden die Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR bei der Einfuhr identifizieren können, muss ihnen somit spätestens mit der Einfuhranmeldung eine gültige MwSt-IdNr. vorgelegt werden, anhand deren nachgewiesen wird, dass die MwSt im Rahmen des OSS erklärt wird. Im nationalen Recht ist diese EUSt-Befreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG geregelt worden.

Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der MwSt bei der Einfuhr gelten für Gegenstände in Sendungen bis zu 150 EUR, für die grds. die EUSt-Befreiung greift, bei denen aber der OSS für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen findet die EUSt-Befreiung keine Anwendung. Für solche Einfuhren erlauben die Mitgliedstaaten es der Person, die die Zollanmeldung abgibt (i. d. R. den Postbetreibern oder Eilbotendiensten), die für diese Sendungen anfallende MwSt für die Einfuhr elektronisch auf der Grundlage einer monatlichen Erklärung im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, anzumelden und zu entrichten. Zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuererklärung unterliegen diese Gegenstände grundsätzlich dem MwSt-Normalsatz, es sei denn, die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, fordert ausdrücklich die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. In diesem Fall jedoch ist eine Standard-Zollanmeldung erforderlich. Im nationalen Recht ist diese Sonderregelung über die zollrechtliche Gestellung bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, wenn die EUSt-Befreiung nicht in Anspruch genommen wird, in § 21a UStG geregelt worden.

Die vorher geltende EUSt-Befreiung für Kleinsendungen[2] wurde zum 1.7.2021 aufgehoben, weil stattdessen das neue Regime bei Einfuhren von Gegenständen mit einem Sachwert bis 150 EUR greift.

Durch die neue Einfuhrregelung für Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR (EUSt-Freistellung und USt-Erklärung via Import-OSS) wurden für die Zollverwaltung Umstellungsmaßnahmen im Rahmen Zoll-Import-Systeme bzw. des IT-Verfahrens ATLAS erforderlich (neue Verfahrenscodes und Angabe einer Import-OSS-USt-IdNr.).

Zu den ab 1.7.2021 geltenden E-Commerce-Regelungen insgesamt vgl. auch das Einführungsschreiben des BMF.[3]

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