Nach bisherigem Recht[1] galt eine besondere Bestimmung des Orts einer grenzüberschreitenden Lieferung innerhalb der EU für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hatte (sog. Versandhandelsregelung). In diesen Fällen war die Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet.

Seit 1.7.2021 ist diese Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Versendungslieferungen an Nichtunternehmer, die bei Lieferumfängen oberhalb der von dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Lieferschwelle zur Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsmitgliedstaat führte, entfallen. Sie wurde ersetzt durch eine neue sog. Fernverkaufsregelung in zweifacher Ausprägung:

  • Innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen (als Ersatz für die vorherige Versandhandelsregelung, d. h. zwar weiterhin mit der Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsmitgliedstaat, abgesehen von der Sachwertregelung in Art. 33 Buchst. c MwStSystRL, jedoch  grds. unabhängig von den bisherigen Lieferschwellen un versehen mit einer neuen Schwellenwertregelung) und
  • Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.

Nicht unter diese Fernverkaufsregelungen des Art. 33 MwStSystRL fallen (wie vorher auch für die Versandhandelsregelung ausgenommen) Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sowie die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen, die den eigens für diese geltenden Differenzbesteuerungsregelungen unterliegen

[1] In Deutschland: § 3c UStG.

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