Seit dem 1.1.2019 galt für die E-Leistungen, die dem MOSS-System unterliegen, das Recht des Ansässigkeitsstaates (und nicht des Verbrauchsstaates als Staat, in dem der Umsatz steuerbar ist) für die Erteilung von Rechnungen.[1] Somit galten für in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbare E-Leistungen an dort ansässige Privatkunden die Vorschriften der Rechnungsstellung des Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist oder (bei Drittlandsunternehmern) des Mitgliedstaates, für den der leistende Unternehmer sich als Anlaufstelle (Erklärung der Umsätze) entschieden hatte. Die Rechnungsstellung für E-Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind, richtete sich also nicht mehr wie bis zum 31.12.2018 nach dem Recht des Verbrauchsmitgliedstaates.

 
Praxis-Beispiel

E-Leistung eines in Deutschland ansässigen Unternehmers an einen Privatkunden in Polen

Der in Deutschland ansässige Anbieter von Software zum Herunterladen von Klingeltönen für Mobiltelefone (A) erbringt 2020 diese Leistungen in Polen an dort wohnhafte Privatkunden mit einem Entgelt von insgesamt 20.000 EUR (die Umsatzschwelle von 10.000 EUR wurde auch in 2019 überschritten). A kann die deutschen USt-Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen beachten. Insofern gilt nicht das polnische Recht, obwohl die Umsätze des A in Polen umsatzsteuerbar sind. Nach den derzeitigen Regelungen in § 14 Abs. 2 Nr. 2 UstG besteht bei Leistungen an Nichtunternehmer grds. keine umsatzsteuerliche Rechnungsstellungspflicht. Führt der Unternehmer eine andere als die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannte Leistung aus, ist er (lediglich) berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Diese Grundsätze galten auch seit dem 1.1.2019.

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