Leitsatz

Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (Anschluss an Senatsurteil vom 11.5.2005, VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG 2009

 

Sachverhalt

K, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, wohnte in A, der Firmensitz seines Arbeitgebers war in C; dort war K aber nur gelegentlich. K steuerte seinen Vertriebsbezirk in X regelmäßig von B aus an; K übernachtete in B montags bis freitags in einer bestimmten Pension, die Wochenenden verbrachte K in A. K erklärte für 2009 Verpflegungsmehraufwand; dabei legte K die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung in A zugrunde und machte geltend, von montags bis freitags auswärts tätig zu sein. Das FA nahm zwar eine Auswärtstätigkeit an, ermittelte die Abwesenheitszeiten aber von der Unterkunft in B und berücksichtigte den Dreimonatszeitraum. Die Klage blieb erfolglos (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2013, 4 K 1498/11, Haufe-Index 6495441, EFG 2014, 742); K hätte zwar keinen doppelten Haushalt, sei aber auswärts tätig (Einsatzwechseltätigkeit, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG), sodass auch die Abzugsbeschränkung auf drei Monate ausscheide. Aber ein ungerechtfertigter Steuervorteil solle vermieden werden; hier könnte sich K mit der ständigen Unterbringung in B auf die Verpflegungssituation einstellen. Verpflegungsmehraufwand sei deshalb grundsätzlich anzusetzen, aber nach den Abwesenheitszeiten vom Pensionszimmer in B zu berechnen. Der Aufenthalt dort sei einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen.

 

Entscheidung

Der BFH folgte nicht der rechtspolitisch begründeten Analogie des FG, zulasten K eine "Quasi-doppelte Haushaltsführung" anzunehmen. Nachdem das FG Ks tägliche Abwesenheitszeiten von dessen Wohnung nicht festgestellt hatte, war mit den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen die Vorentscheidung aufzuheben und das Verfahren dorthin zurückzuverweisen.

 

Hinweis

1.§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG regeln für Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs in Form des Verpflegungsmehraufwands. Satz 3 betrifft den – im Streitfall gegebenen – Fall der Einsatzwechseltätigkeit, dass nämlich der Arbeitnehmer bei seiner individuellen betrieblichen/beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten arbeitet. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Seitdem der Verpflegungsmehraufwand gesetzlich geregelt ist, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit dem Steuerpflichtigen die konkrete Verpflegungssituation Vorort tatsächlich bekannt ist (BFH, Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12, BFH/NV 2013, 1481, BFH/PR 2013, 337). Satz 6 berücksichtigt schließlich Verpflegungsmehraufwand auch bei einer doppelten Haushaltsführung, da aber begrenzt auf die ersten drei Monate; denn man geht davon aus, dass danach der Arbeitnehmer die Verpflegungssituation vor Ort kennt.

2. Das FG hätte damit zutreffend entschieden, wenn K in der unter der Woche aufgesuchten Pension in B eine doppelte Haushaltsführung begründet hätte. Dem steht allerdings entgegen, dass eine doppelte Haushaltsführung nur am Beschäftigungsort der regelmäßigen Arbeitsstätte begründet werden kann (dazu BFH, Urteil vom 24.9.2013, VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220, BFH/PR 2014, 75). Beachten Sie: Die Unterkunft in B erfüllt weder den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG in der im Streitfall anwendbaren Fassung noch die des ab 2014 geltenden neuen einkommensteuerrechtlichen Reisekostenrechts, nämlich die "Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte" i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I, 285.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.10.2014, VI R 95/13

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