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Die Tatsache, dass beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG Entnahmen dem Unterschiedsbetrag (= Gewinn) hinzugerechnet und Einlagen abgezogen werden müssen, macht es erforderlich, dass bei der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzposten-Methode, die das Gedankengut des Betriebsvermögensvergleichs berücksichtigt, Korrekturen bei den Entnahmen und Einlagen berücksichtigt werden müssen. Dies soll anhand des folgenden Beispiels erläutert werden.

 

Beispiel 7:

Der Betriebsprüfer erhöht die Entnahmen von Waren um jährlich 4.000 EUR (der Teilwert entspricht den Anschaffungskosten). Der Wareneinsatz mindert sich automatisch um jährlich 4.000 EUR bzw. die fiktiven Erträge erhöhen sich jährlich um 4.000 EUR. GuV-mäßig betrachtet erkennt man verhältnismäßig schnell, dass sich der Gewinn jährlich um 4.000 EUR erhöht.

Bei der Darstellung in der Form der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzposten-Methode ist folgendes zu beachten:

  • Erhöhung des Bilanzansatzes Umsatzsteuer

    zum 31.12.2020 um 760 EUR

    zum 31.12.2021 um 1.520 EUR (760 EUR + 760 EUR)

    zum 31.12.2022 um 2.280 EUR (1.520 EUR + 760 EUR)

  • Erhöhung der Entnahmen

    für 2020 um 4.760 EUR

    für 2021 um 4.760 EUR

    für 2022 um 4.760 EUR

  • Der Betriebsprüfer wird beim neuen Betriebsvermögensvergleich diese Mehrentnahmen zusätzlich zu den bisherigen Entnahmen dem Unterschiedsbetrag (= Gewinn) hinzurechnen. Das hat zur Folge, dass Mehrentnahmen bei dieser Mehr- und Weniger-Rechnung als Mehrgewinn dargestellt werden müssen. Die Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzposten-Methode hat somit folgendes Aussehen:
 
  2020 2021 2022
Bilanzposten/ Entnahmen + + +
Umsatzsteuer   760 760 1.520 1.520 2.280
Entnahmen 4.760   4.760   4.760  
  4.760 760 5.520 1.520 6.280 2.280
  760 1.520 2.280
Mehrgewinn = + 4.000   + 4.000   + 4.000  

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