Rz. 1

Im Rahmen der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen bei bilanzierenden Unternehmern werden für die geprüften Jahre häufig Berichtigungen oder Änderungen bei den einzelnen Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.[1] Auch eine Berichtigung der buchmäßig ausgewiesenen Entnahmen und Einlagen wird in zahlreichen Fällen notwendig. Derartige Berichtigungen oder Änderungen ergeben sich bei der Prüfung von Betrieben aller Größenklassen. In der Regel wird vom Prüfer nicht nur eine berichtigte Steuerbilanz, sondern auch die sogenannte Mehr- und Weniger-Rechnung – in der Praxis auch als Plus- und Minus-Rechnung, Ergebnisrechnung oder Differenzenprobe bezeichnet – für die einzelnen geprüften Geschäftsjahre aufgestellt.

 

Rz. 2

Die vom Prüfer vorzunehmenden Berichtigungen und Änderungen bei den Bilanzposten, Posten der GuV-Rechnungen, Entnahmen und Einlagen führen in der Regel auch zu Abweichungen von den in der Buchführung des Steuerpflichtigen ausgewiesenen und den Steuererklärungen zugrunde gelegten Gewinnen oder Verlusten.

 

Rz. 3

Prüfungsberichte können auch in einer Kurzfassung erstellt werden. Im Rahmen dieser Kurzfassung wird lediglich die berichtigte Steuerbilanz des letzten geprüften Wirtschaftsjahres, die als Ausgangspunkt für die Gewinnermittlung der späteren Wirtschaftsjahre dient, aufgestellt. Berichtigte Steuerbilanzen der anderen geprüften Jahre werden nicht mehr aufgestellt.

 

Rz. 4

Die Gewinnermittlung aufgrund der Außenprüfung erfolgt allein mithilfe der Mehr- und Weniger-Rechnung. Die Mehr- und Weniger-Rechnung hat in einem Kurzbericht eine noch größere Bedeutung als in anderen Fällen.

 

Rz. 5

Die Mehr- und Weniger-Rechnung wird immer da anzutreffen sein, wo berichtigte Bilanzen aufgestellt werden, ohne dass zugleich auch die Gewinn- und Verlustrechnungen berichtigt werden, also insbesondere bei Außenprüfungen.

[1] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1251; Horschitz/Groß/Fanck/Guschl/Kirschbaum/Schustek, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 16. Aufl. 2021, S. 634 f.

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