Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 1.7 UStAE um einen neuen Absatz 6.

Im Zusammenhang mit den Regelungen zu den regenerativen Energien sind aufgrund der dezentralen Versorgung völlig neue Marktstrukturen eingeführt worden. Verteilnetzbetreiber sind nach § 13 Abs. 1 StromNZV[1] dazu verpflichtet, Mehr- oder Mindermengen an Strom, die sich aus der Differenz von prognostizierten und tatsächlichen Strommengen ergeben, auszugleichen. Bisher bestand Unsicherheit, wie die Mehr- oder Mindermengen umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen sind. Insbesondere bestand Unsicherheit, ob dies als Lieferung oder als sonstige Leistung anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung regelt jetzt, dass Mehr- oder Mindermengen an Strom, die nach § 13 StromNZV zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde ausgeglichen werden, Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG darstellen, da Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom verschafft wird.[2] Es kommt zu den folgenden Rechtsbeziehungen:

  • Es liegt eine Lieferung von dem Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden vor, wenn eine Mindermenge ausgeglichen wird;
  • es liegt eine Lieferung von dem Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber vor, wenn eine Mehrmenge ausgeglichen wird.
Wichtig

Der Ausgleich von Mehr- oder Mindermengen Gas stellt ebenfalls eine Lieferung dar und kann damit unter den weiteren Voraussetzungen zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens führen.[3]

Konsequenzen für die Praxis

Bedingt durch den notwendigen Ausbau der Systeme der regenerativen Energien hatten sich völlig neue Strukturen ergeben, die naturgemäß auch Unsicherheit über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nach sich zogen. Die Finanzverwaltung stellt jetzt ihre Rechtsauffassung zu dem Ausgleich der Mehr- oder Mindermengen an Strom zwischen dem Verteilnetzbetreiber und seinem Vertragspartner dar.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch Übergangsregelungen: Bei vor dem 1.7.2018 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es – sowohl beim leistenden Unternehmer wie auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Lieferanten bzw. Kunden übereinstimmend anstelle einer Lieferung von einer sonstigen Leistung ausgegangen wird.

Die Finanzverwaltung regelt weiterhin, dass für vor dem 1.7.2018 ausgeführte Leistungen aufgrund eines Bilanzkreisvertrags es für alle Beteiligten nicht beanstandet wird, wenn einvernehmlich die Leistungen als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Übertragungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 6.12.2017, III C 2 – S 7124/07/10002 :006, BStBl 2017 I S. 1660.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge