Rz. 82

In die Herstellungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HGB einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen:

  • angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen,
  • angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und
  • Zinsen für zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendetes Fremdkapital.

Hiermit stimmen auch die Anweisungen in den EStR[1] überein. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Herstellungskosten in der Steuerbilanz wird hierin "noch" vorausgesetzt, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird.[2]

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