Rz. 76

Gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB können bestimmte Passivierungswahlrechte (z. B. Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3 HGB a. F., § 273 HGB a. F.) beibehalten werden, obwohl sie mit Geltung des BilMoG weggefallen sind.

Werden diese Posten aufgrund des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB beibehalten, folgt für die Steuerbilanz aus dem Grundsatz, dass ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz zu einem Passivierungsverbot führt (Rz. 69 f.), dass diese Posten nicht passiviert werden dürfen.

 

Rz. 77

Sonderposten mit Rücklageanteil sollten vor dem Inkrafttreten von BilMoG ermöglichen, dass steuerrechtliche Passivierungswahlrechte für steuerfreie Rücklage[1] geltend gemacht werden konnten, vgl. auch § 6b EStG. Wurde daher in der Handelsbilanz der Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen, durfte das steuerrechtliche Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz ausgeübt werden. Wurde in der Handelsbilanz der Passivposten nicht angesetzt, durfte er auch in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden.

In den Abschlüssen der nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahre dürfen Sonderposten mit Rücklageanteil nicht mehr neu in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Das hat aber auf die steuerliche Gewinnermittlung dann keinen Einfluss mehr. Die steuerfreien Rücklagen werden ab 1.1.2010 unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung in der Steuerbilanz bilanziert. Werden bei der Anschaffung oder Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert, ist dieses Wirtschaftsgut mit den erforderlichen Angaben in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG aufzunehmen.

 

Rz. 78

Sonderposten mit Rücklageanteil können in der Handelsbilanz aufgrund des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB bis zum Ende des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2024 fortgeführt werden, eine vorzeitige Auflösung ist allerdings möglich.[2]

[2] Schubert, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, Art. 67 EGHGB Rz. 15.

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