Rz. 71

Damnum

Ist bei einem Schulddarlehen der Erfüllungsbetrag (Nennbetrag) höher als der Ausgabebetrag (Verfügungsbetrag), so besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungsbetrag und Ausgabebetrag zu aktivieren (im Rechnungsabgrenzungsposten, § 250 Abs. 3 HGB). Aus dem Grundsatz, dass aus einem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für die steuerliche Gewinnermittlung ein Aktivierungsgebot folgt (Rz. 69 f.), wäre in der Steuerbilanz der Unterschiedsbetrag als Damnum zu aktivieren. Gem. § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB ist dann der Unterschiedsbetrag durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.[1]

 

Rz. 72

Steuerlich ist jedoch der Unterschiedsbetrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen (§ 250 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und über die Darlehenslaufzeit, bei Zinsfestschreibung auf den kürzeren Zeitraum der Zinsfestschreibung, gewinnmindernd aufzulösen.[2]

 

Rz. 73

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen steuerlich nur dann aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Dann besteht für sie ein Aktivierungsgebot (§ 5 Abs. 2 EStG). Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht daher in der steuerlichen Gewinnermittlung ein Aktivierungsverbot.

Aus dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB; Rz. 65 f.)[3] ergibt sich daher keine Folge für die steuerliche Gewinnermittlung, es besteht ein ausdrückliches steuerrechtliches Aktivierungsverbot.[4]

 

Rz. 74

Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG sind auf der Aktivseite als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen (Nr. 1), und als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen (Nr. 2) anzusetzen. Steuerrechtlich bestehen hierfür also Aktivierungsgebote (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Aufhebung von § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. durch das BilMoG hat daher keine Auswirkung auf die steuerliche Gewinnermittlung. Das Wahlrecht, die Posten in der Handelsbilanz beizubehalten (Art. 67 Abs. 3 EGHGB), hat nur Bedeutung für die Handelsbilanz.

 

Rz. 75

Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.[5]

Steuerrechtlich ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren (§ 5 Abs. 2 EStG).[6]

[1] Siehe Rz. 65, Posten (1).
[2] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 270; BFH, Urteil v. 19.1.1978, BStBl 1978 II S. 262.
[3] Siehe Rz. 65, Posten (2).
[4] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 161.
[5] Siehe Rz. 8, Punkt 1.
[6] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 221 ff.

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