Rz. 59

Im Unterschied zur Bewertung in der Handelsbilanz (Rz. 43 ff.) sind die Rückstellungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag nicht mit dem (zukünftigen) Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a f) EStG nach den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag. Zudem ist ausdrücklich gesetzlich für die Bewertung in der Steuerbilanz bestimmt, dass künftige Preis- und Kostenverhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a f) EStG).

 

Rz. 60

Für die Abzinsung ist bestimmt, dass

  • Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind mit Ausnahme der Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und der Rückstellungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a e) Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG),
  • bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a e) Satz 2 EStG),
  • bei Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, der Zeitraum von der ersten Nutzung bis zum Zeitpunkt maßgebend ist, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, und für den Fall, dass der Zeitpunkt der Stilllegung nicht feststeht, von einem Zeitraum von 25 Jahren auszugehen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a e) Satz 3 EStG).
 

Rz. 61

Bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristige Verpflichtungen sind die Vorschriften von § 6a EStG zu beachten, der u. a. vorsieht, dass bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden sind.

 

Rz. 62

Ferner sind die Sonderbestimmungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu befolgen bei Rückstellungen für

  • gleichartige Verpflichtungen (Buchst. a),
  • Sachleistungsverpflichtungen (Buchst. b),
  • Verpflichtungen, deren Erfüllung voraussichtlich mit künftigen Vorteilen verbunden ist (Buchst. c),
  • Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (Buchst. d Satz 1),
  • gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind (Buchst. d Satz 2),
  • Verpflichtungen zur Stilllegung eines Kernkraftwerks (Buchst. d Satz 3).

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