Rz. 11

Die Geltung der sich aus handelsrechtlichen Einzelbestimmungen ergebenden Bilanzierungsgebote (Rz. 8 ff.) wird in erster Linie durch die steuerrechtlichen Sondervorschriften in § 5 Abs. 25 EStG eingeschränkt.

  • Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten (Rz. 8 Pkt. 4) oder Rückstellungen (Rz. 8 Pkt. 2) erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind (§ 5 Abs. 2a EStG).
  • Einschränkung der Rückstellungen (Rz. 8 Pkt. 2) für Verletzungen fremder Patent-, Urheber oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG).
  • Besondere Voraussetzungen für Rückstelllungen (Rz. 8 Pkt. 2) für Dienstjubiläen (§ 5 Abs. 4 EStG).
  • Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Rz. 8 Pkt. 3) mit Ausnahme für drohende Verluste aus im Rahmen von Bewertungseinheiten abgeschlossenen Sicherungsgeschäften (§ 5 Abs. 4a EStG).
  • Verbot von Rückstellungen (Rz. 8 Pkt. 2) für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).
  • Verbot der Rückstellungen (Rz. 8 Pkt. 2) für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen (§ 5 Abs. 4b Satz 2 EStG).
  • Außer den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (Rz. 8 Pkt. 8), sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen und für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).

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