Rz. 8

Gesetzliche Bilanzierungsgebote in Einzelbestimmungen

Besondere gesetzliche Bilanzierungsgebote bestehen für folgende Posten:

  • Entgeltlich erworbener (sogenannter derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert. Er gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) und ist daher nach dem Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu aktivieren.
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
  • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).
  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB).
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 2 HGB).
 

Rz. 9

Allgemeine gesetzliche Bilanzierungsgebote

Im HGB gibt es folgende Bilanzierungsgebote, die nicht nur für einzelne bestimmte Posten, sondern allgemein gelten:

  • Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Handelsgewerbes und eines Jahresabschlusses für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB) sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 2 HGB).
  • Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere unter Beachtung des Klarheitsgrundsatzes (§ 243 Abs. 1 und 2 HGB).
  • Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 243 Abs. 3 HGB).
  • Aufnahme sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge (Vollständigkeitsgrundsatz) im Jahresabschluss (§ 246 HGB).
  • Gebot des gesonderten Ausweises der Posten in der Bilanz und ihrer hinreichenden Gliederung (§ 247 Abs. 1 HGB).
 

Rz. 10

Bilanzierungsgebote nach den GoB

Es gibt handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, welche die Aktivierung oder die Passivierung vorschreiben. Sie haben also ein Aktivierungsgebot oder ein Passivierungsgebot zum Inhalt.

Zum Beispiel schreiben folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Aktivierung oder Passivierung in der Handelsbilanz vor:[1]

  • Vollständigkeitsgrundsatz,
  • Realisationsprinzip,
  • Imparitätsprinzip und
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung.

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