Leitsatz

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem Pkw entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem Pkw nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als Lkw nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 S. 1, § 8 Nrn. 1 und 2 KraftStG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Kfz vom Typ Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug hat werksseitig keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche. Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte und Sitze fehlen im Bereich der Ladefläche. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 1 595 kg und die Nutzlast 458 kg. Die der Personenbeförderung dienende Fläche hat das FG mit 1,68 qm, die Ladefläche mit 2,16 qm ermittelt.

Mit Bescheid vom 12.10.2005 setzte das FA die Kfz-Steuer für die Zeit ab dem 16.08.2005 ausgehend von der Fahrzeugart Pkw auf jährlich 464 EUR fest.

Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Einordnung seines Fahrzeugs als Pkw wandte, blieben ohne Erfolg. Das FG (FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2007, 2 K 1099/06, Haufe-Index 1936687, EFG 2008, 805) kam zu dem Ergebnis, dass nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs dessen Eignung und Bestimmung zur Lastenbeförderung die Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung nicht deutlich überwiege.

 

Entscheidung

Dem stimmte jetzt im Ergebnis der BFH zu und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Weder das KraftStG noch die dort in § 2 Abs. 2 S. 1 in Bezug genommenen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten eine ausdrückliche Definition des Pkw-Begriffs. Der BFH hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Pkw-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30.06.1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist. Danach ist ein Pkw ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 21.08.2006, VII B 333/05, BFH/NV 2006, 2001, BFH/PR 2006, 461; vom 30.10.2008, II B 60/08, nicht amtlich veröffentlicht, Haufe-Index 2102453).

a) Der für die Annahme eines Pkw erforderlichen Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der historische Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kfz als Pkw bezeichnet hat, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen.

Die Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw ist deshalb nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen und sind als für die Einstufung bedeutsame Merkmale von der Rechtsprechung etwa folgende Merkmale anerkannt: die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers.

b) Der BFH hält zwar an diesen Kriterien fest, er präzisiert sie nunmehr aber dahingehend, dass für die Abgrenzung zwischen einem Pkw und einem Lkw dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z.B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen Pkw-Typ (ggf. in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.

c) Der tiefere ...

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