[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden ab 01.07.2016.

§ 50 Einspruch

 

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[1] [Bis 30.06.2016: Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006] soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

 

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

 

1.

die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

 

2.

die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

 

3.

der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

 

4.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

 

5.

die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

 

(3)[2] 1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

Bis 30.06.2016:

(3) 1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. 2Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden ab 01.07.2016.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden ab 01.07.2016.

§ 51 Einspruchsverfahren

1Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. 2Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.

[1] § 51 geändert durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden ab 01.07.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge