Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern.[1] Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.[2] Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.[3] Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf 2 Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.[4]
Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden, wenn Schlussrechnungsreife besteht.[5]
Durch Mahnungen tritt keine Hemmung der Verjährung ein
Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefs erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung. Anders kann das bei Verhandlungen über den Anspruch sein.[6]
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