Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern.[1] Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.[2] Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.[3] Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf 2 Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.[4]

Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden, wenn Schlussrechnungsreife besteht.[5]

 
Achtung

Durch Mahnungen tritt keine Hemmung der Verjährung ein

Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefs erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung. Anders kann das bei Verhandlungen über den Anspruch sein.[6]

[5] OLG Hamm, Urteil v. 10.3.2022, 24 U 194/20, MDR 2022 S. 630.
[6] §§ 203 ff. BGBBGH, Urteil v. 15.12.2016, IX ZR 58/16, ZIP 2017 S. 236: Die Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen gem. § 203 Satz 1 BGB endet auch, wenn die Verhandlungen von beiden Seiten nicht fortgesetzt werden. Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Sie hängen vom Gegenstand der Verhandlungen und der Verhandlungssituation ab; OLG Brandenburg, Urteil v. 12.12.2017, 6 U 187/12: Beendet wird die Hemmung durch Weigerung der Fortsetzung der Verhandlungen, was durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei erkennbar sein muss; LG Karlsruhe, Urteil v. 20.7.2018, 6 O 320/17: Für "Verhandlungen" bedarf es eines Meinungsaustauschs zwischen den Vertragsparteien; LG Münster, Urteil v. 29.11.2019, 8 O 224/18: Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 7.6.2018, 8 U 153/17: Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; OLG Hamm, Beschluss v. 27.5.2022, 7 U 26/22: Für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ist ein strenger Maßstab anzulegen, wofür aber die Mitteilung über den Abschluss der Prüfung und die Verweigerung der Leistung auch im Hinblick auf die Verhandlungen ausreichend sein kann; LG Heilbronn, Endurteil v. 26.10.2020, My 11 O 147/19: "Einschlafen von Verhandlungen".

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