In der Abschlusserklärung gibt man sein Geschäftszeichen ein, um die Antwort auf den Antrag zuordnen zu können. Im Weiteren müssen Antragsteller erklären, ob:

  • der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist, z. B. ob bei einer Warenlieferung ordnungsgemäß an den Käufer/Antragsgegner ausgeliefert wurde, der Käufer/Antragsgegner aber nicht gezahlt hat, oder
  • der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt, z. B. bei einer Schadenersatzforderung.

Abb. 6: Abschlusserklärung

Abb. 7: Kontrolle der gemachten Angaben

Antragsteller können noch angeben, ob im Falle eines Widerspruchs des Schuldners/Antragsgegners automatisch ein Klageverfahren vor Gericht (das sog. streitige Verfahren) eingeleitet werden soll.

Dazu klickt man auf das entsprechende Kontrollkästchen. Bei Widerspruch des Antragsgegners wird das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Es entstehen dann weitere Gerichts- und Anwaltskosten.

In der Praxis empfiehlt sich das Kontrollkästchen "Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens" nicht "anzuklicken". Zahlt nämlich der Antragsgegner direkt nach Zustellung des Mahnbescheids und legt gleichzeitig Widerspruch ein, und wird das Verfahren abgegeben, muss der Antragsgegner die Gerichtskosten für die Klage nicht ohne Weiteres ersetzen. Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, gilt Folgendes: Der Kläger kann im Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.[1] Wenn der Widerspruch eingeht und keine Zahlungen erfolgen, kann der Antragsteller auch später noch problemlos die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.

Vor dem Ausdruck sollte man sämtliche Angaben noch mal überprüfen und ggf. korrigieren. Zu diesem Überblick erhält man auch vom System direkt abschließende Hinweise zu fehlenden oder unplausiblen Eingaben (ohne den Zurück-Button des Browsers zu betätigen).

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