(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 13,03 Euro[2] [Vom 01.01.2013 bis 31.03.2020: 7,50 Euro ]
2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 33,01 Euro[3] [Vom 01.01.2013 bis 31.03.2020: 23,43 Euro ]
3. in anderen Ländern 59,43 Euro[4] [Vom 01.01.2013 bis 31.03.2020: 42,18 ]
 

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[5] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit], dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu 1,75 Milliarden Euro[6] [Bis 31.03.2020: zu einer Milliarde Euro]. 3Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt.4Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

 

(3)[7] Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

 

1.

auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

 

2.

sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.

[1] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[5] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[7] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.04.2020.

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