LfSt Bayern, 14.12.2010, S 7410.1.1 - 9/5 St 33

Bezug: Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 6.12.2010, S 7410.1.1 – 9/2 St 33

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft betraut sind.

Mit der o.g. Verfügung vom 6.12.2010 wird festgehalten, dass die Lieferung von Biogas kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz ist. Er unterliegt nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung sollte auf alle nach dem 31.12.2010 ausgeführten Umsätze angewendet werden.

Bisher hat die Finanzverwaltung in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 6.3.2006, BStBl 2006 I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG beurteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Rechtsauffassung auch in Fortbildungsveranstaltungen in die Fläche getragen.

Die Änderung der Rechtsauffassung führt dazu, dass jeder betroffene Landwirt prüfen muss, in welcher Form er künftig die Erzeugung des Biogases durchführen will (z.B. Auslagerung auf einen anderen Unternehmer). Angesichts der kurzfristig ergangenen Verfügung vom 6.12.2010 einerseits und des erforderlichen Beratungsaufwands auf Seiten der steuerlichen Vertreter andererseits wird den betroffenen Landwirten zur sachgerechten Umsetzung der geänderten Rechtsauffassung eine Frist bis zum 31.3.2011 eingeräumt. Es bestehen keine Bedenken, die Lieferung des Biogases bis dahin noch als einen Umsatz i.S. des § 24 UStG zu behandeln.

 

Normenkette

UStG § 24

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