Tatbestandsmerkmal für die Steuerbefreiung der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ist in jedem Fall die Verfügungsmacht des Auftraggebers über die zu be- oder verarbeitenden Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet. Die Gegenstände müssen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in dieses Gebiet eingeführt oder hier erworben worden sein. Bei inländischen Auftraggebern kann der Lohnveredler dies regelmäßig unterstellen. Besonderheiten liegen aber bei ausländischen Auftraggebern vor:

  • Die Gegenstände können sich in einem besonderen Zollverfahren (aktiver Lohnveredelungsverkehr) befinden, das dem im Inland ansässigen Lohnveredler bewilligt wurde. In diesen Fällen wird von der Erhebung von Eingangsabgaben abgesehen, weil die Gegenstände nach Veredelung zur Wiederausfuhr bestimmt sind. Gleichwohl kann ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Das Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 UStG (Leistungsort am Sitz des ausländischen Leistungsempfängers) ist erfüllt.
 
Wichtig

Besondere Zollverfahren

Besondere Zollverfahren werden auf Antrag den inländischen Lohnveredlern nur bewilligt, wenn die Einfuhr der zu bearbeitenden Gegenstände entsprechend dem Präferenznachweis auch einer Zollschuld unterläge. In allen anderen Fällen ist der Gegenstand zum freien Verkehr in der Union abzufertigen.

  • Die zu bearbeitenden Gegenstände werden vom inländischen Lohnveredler zum freien Verkehr in der Union abgefertigt. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde von ihm entrichtet. Die Gegenstände gelten (für Zwecke des Vorsteuerabzugs) als für das Unternehmen des Lohnveredlers bezogen. Er ist auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Das ändert jedoch nichts daran, dass die Verfügungsmacht über die zu bearbeitenden Gegenstände weiterhin bei dem ausländischen Auftraggeber liegt. Das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Be- oder Verarbeitung eingeführt" wird daher als erfüllt angesehen.
  • Lässt sich die Einfuhr in das Unionsgebiet belegmäßig nicht nachweisen (weil es sich z. B. um einen Pkw handelt, für den formlos eine vorübergehende Zollgutverwendung bewilligt wird), kann bei Nachweis der Erhebung von Eingangsabgaben im Bestimmungsland, die sich z. B. auf eine in Deutschland ausgeführte Reparatur beziehen, die Steuerbefreiung des § 7 UStG unter den weiteren Voraussetzungen zur Anwendung kommen.
  • Bei Beförderungsmitteln und Straßenfahrzeugen, die von ihrer Zweckbestimmung her ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, wird grundsätzlich unterstellt, dass sie regelmäßig auch für Zwecke der Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden.

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