Unter einer Lohnveredelung wird im Allgemeinen die Be- oder Verarbeitung von Material im Rahmen eines Werkvertrags verstanden. Das Material verbleibt dabei regelmäßig in der Verfügungsmacht des Auftraggebers. Es wird in den Betrieb des Veredlers (Auftragnehmer) verbracht, dort von diesem be- oder verarbeitet und gelangt danach wieder zum Auftraggeber zurück oder wird unmittelbar an dessen Abnehmer versandt. Gegenstand der Umsatzbesteuerung kann somit nur die an den Materialien ausgeführte sonstige Leistung sein. Lohnveredelungsleistungen gehören daher in die Kategorie der Werkleistungen i. S. d. Abgrenzung gem. § 3 Abs. 4 und 10 UStG (Werkleistung/Werklieferung). Die Vorschrift findet ausdrücklich auch im Sonderfall des § 3 Abs. 10 UStG Anwendung, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht den aus den überlassenen Materialien hergestellten Gegenstand, sondern einen gleichartigen Gegenstand, welchen er in seinem Unternehmen herzustellen pflegt, überlässt.[1] Für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige ergibt sich damit als Leistungsort der Ort, an dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden.[2]

Für die Abrechnung der Be- und Verarbeitungsleistungen an unternehmerisch tätige Auftraggeber, die für deren Unternehmen bestimmt sind, ist dagegen§ 3a Abs. 2 UStG maßgeblich. Die Leistungen werden demnach dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

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