Der Ort der Tätigkeit ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dort, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es spielt keine Rolle, woher der Arbeitnehmer den Lohn erhält bzw. wo der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn schuldet, ansässig ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH und für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen in Organen von Kapitalgesellschaften.[1] Sonderregelungen bestehen nach den DBA mit Dänemark, Japan, Schweden und der Schweiz teilweise für Gehälter an Geschäftsführer und andere Organe von Kapitalgesellschaften.

 
Achtung

Besteuerungsrecht ausnahmsweise beim Wohnsitzstaat

Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

  • der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr/Steuerjahr auf,
  • die Vergütungen werden wirtschaftlich nicht von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • die Vergütungen werden wirtschaftlich nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

Sind sämtliche Voraussetzungen dieser sog. 183-Tage-Regelung erfüllt, dann steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, dann verbleibt es beim Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats.

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