Leitsatz

Beantragt der Arbeitgeber für eine Veranstaltung (Party), zu der ausgewählte Arbeitnehmer des eigenen und fremder Betriebe eingeladen werden, die Pauschalierung der Einkommensteuer, sind zwar Aufwendungen für den äußeren Rahmen, nicht jedoch für Werbemittel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Das Unternehmen veranstaltete als eine Art Belohnung für ausgewählte eigene Arbeitnehmer und einzelne Arbeitnehmer anderer, verbundener Betriebe eine Party, bei der u. a. Musikdarbietungen geboten wurden. Für die darin liegenden Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer beantragte es die Pauschalversteuerung mit 30% gemäß § 37b EStG. Während das Finanzamt die Pauschalsteuer aus den gesamten Aufwendungen für die Party berechnen wollte, beantragte das Unternehmen, seine Aufwendungen für Werbemittel und für den äußeren Rahmen der Veranstaltung aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer auszuklammern.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, aus der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil bei den Arbeitnehmern seien zwar die Aufwendungen für Werbemittel auszunehmen, insoweit entgegen der Auffassung des Finanzamts und des BMF (Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6-S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Tz. 13f). Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen seien dagegen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, insoweit entgegen der Auffassung des Unternehmens und anders als bei den üblichen Betriebsveranstaltungen. Durch die Werbemittel seien die Arbeitnehmer nicht bereichert worden, weil sie für die Empfänger keinen marktgängigen Wert verkörpert haben. Dass die Aufwendungen für den äußeren Rahmen den lohnsteuerlichen Vorteil bei der gebotenen Party erhöht haben, insoweit anders als bei den vom Bundesfinanzhof bisher beurteilten Betriebsveranstaltungen, begründet das Finanzgericht mit dem anderen Charakter der Veranstaltung. Bei marktfremden Veranstaltungen wie den üblichen Betriebsveranstaltungen stehe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186) den Aufwendungen für den äußeren Rahmen keine Bereicherung auf Seiten der Arbeitnehmer gegenüber. Bei einer marktgängigen Veranstaltung wie der fraglichen Party müssten die Teilnehmer dagegen als Teil eines kostendeckenden Eintrittspreises auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen bezahlen.

 

Hinweis

Ob und ggf. wie weit der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts in den beiden Streitpunkten bestätigen würde, lässt sich kaum zuverlässig abschätzen. In entsprechenden Fällen ist deshalb zu empfehlen, nachteilige Bescheide nach Möglichkeit offen zu halten. Falls gegen das Urteil des FG Münster die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt wird, kann insoweit Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.11.2018, 15 K 3383/17 L

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