Überblick

Die Lohnsteuerklassen teilen die Arbeitnehmer nach ihren persönlichen Verhältnissen in 6 Gruppen – Steuerklassen I bis VI – für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale ein. Die Steuerklasse II steht für den Steuerentlastungsbetrag, den der Gesetzgeber für Alleinerziehende gewährt. Alleinstehende mit Kindern, für die sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder erhalten (z. B. minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in Berufsausbildung) können dadurch den steuerfreien Abzugsbetrag bereits im Lohnsteuerverfahren erhalten. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 EUR, zuzüglich 240 EUR für das 2. und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden ­gehört.

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Sie können zwischen der Kombination IV/IV und III/V wählen. Seit 1.1.2018 ist die Steuerklassenkombination IV/IV der Grundfall. Ehegatten werden bei Heirat im ELStAM-Verfahren automatisiert in die Steuerklasse IV eingereiht, auch wenn nur einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner Arbeitslohn bezieht. Außerdem besteht die Möglichkeit, anstelle der Steuerklassenkombination III/V beim Finanzamt die Anwendung des Faktorverfahrens zu beantragen, um die hohe Steuerbelastung bei der Steuerklasse V zu vermeiden. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 lässt der Gesetzgeber einen mehrfachen Steuerklassenwechsel ohne jährliche Begrenzung zu, um Arbeitnehmer-Ehegatten eine größere Flexibilität bei der Wahl ihrer Steuerklassenkombination einzuräumen. Der Begriff Ehegatte ist auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – Eheöffnungsgesetz – v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787). Die Bezeichnung Lebenspartner ist nur noch für weiterbestehende eingetragene Lebenspartnerschaften von Bedeutung.

Seit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Dies gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, soweit kein Lohnsteuerfreibetrag zu berücksichtigen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerklassen sind in § 38b EStG gesetzlich geregelt. Die Verfahrensvorschriften zur Vergabe der Steuerklassen, insbesondere zur Anwendung der möglichen Steuerklassenkombinationen bei Ehen und Lebenspartnerschaften, ergeben sich aus § 39 EStG. Das sog. Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V ist in § 39f EStG definiert. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung des Steuerentlastungsbetrags und damit der Steuerklasse II ergeben sich aus § 24b EStG. Ergänzende Hinweise zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634, veröffentlicht. Verwaltungsregelungen zu den Steuerklassen, insbesondere zum Steuerklassenwechsel, enthält R 39.2 LStR sowie für Abruf der Steuerklasse bei der ELStAM-Datenbank (elektronische Lohnsteuerkarte) BMF, Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02, BStBl 2018 I S. 1137. Die Besonderheiten bei der stufenweisen Einführung des ELStAM-Verfahrens für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer regelt das BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2361/19/100017, BStBl 2019 I S. 1087. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des sog. Faktorverfahrens kann frühestens für Kalenderjahre ab 2025 in die Lohnsteuerpraxis umgesetzt werden.

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