Für den Antrag auf Anwendung des optionalen Faktorverfahrens gelten dieselben formellen Anforderungen wie für einen Steuerklassenwechsel. Ein Steuerklassenwechsel, zu dem auch das Faktorverfahren zählt, ist grundsätzlich einmal während des Kalenderjahres zulässig. Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Der Antrag kann von beiden Ehegatten nur gemeinsam gestellt werden. Der Steuerklassenwechsel zur Beendigung des Faktorverfahrens führt in entsprechender Anwendung der ­Regelung des § 39f Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zum Verbrauch des einmal jährlich zulässigen Steuerklassenwechsels bei Ehegatten.

Beide Ehegatten müssen dabei ihren voraussichtlichen Arbeitslohn aus ihrem jeweils 1. Dienstverhältnis erklären. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" zu stellen. Werden für die Ermittlung des ­Faktors Lohnsteuer-Freibeträge beantragt, ist für die Antragstellung das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" zu verwenden.[1]

Als Ergebnis der Antragstellung übermittelt das Finanzamt die Steuerklasse IV i. V. m. dem errechneten Faktor für die beiden Doppelverdiener-Ehegatten an den ELSt­AM-Datenpool zur Weiterleitung an den Arbeitgeber. Die Eintragung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats. Die gleichzeitige Bescheinigung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für den Zeitraum ausgeschlossen, für den das Faktorverfahren angewendet wird. Etwaige Steuerfreibeträge sind bei diesem Verfahren bereits über den Faktor bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

 
Hinweis

Gültigkeit des Faktorverfahrens

Die Gültigkeitsdauer des gebildeten Faktors ist seit 2019 auf einen 2-Jahres-Zeitraum ausgedehnt worden.[2] Der Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt. Für 2024 bedeutet das 2-jährige Faktorverfahren, dass eine Antragstellung nur erforderlich ist, wenn die Ehegatten erstmals das Faktorverfahren anwenden wollen oder sich die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahreslöhne ändern. Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2023 in der ­ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2024 bescheinigt, ist eine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2024 nicht erforderlich.

Das Faktorverfahren ist nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer geknüpft.[3]

[2] § 39f EStG i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes.

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