Gutscheine und Gutscheinkarten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen, gelten auch weiterhin als Sachbezüge. Dazu gehören sog. Closed-Loop-Karten und Controlled-Loop-Karten. Geldleistungen, auch wenn sie mit der Auflage verbunden sind, sie nur für einen bestimmten Zweck zu verwenden, gehören nicht mehr zu den Sachbezügen. Sog. Open-Loop-Karten mit Bezahlfunktion wurden bis 31.12.2021 gemäß nachfolgendem BMF-Schreiben noch als Sachbezüge behandelt (sog. Nichtbeanstandungsregel).[1]
Der Arbeitgeber ist bei der Buchung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da der Leistungsaustausch zwischen dem Anbieter (z. B. Tankstelle) und dem Arbeitnehmer erfolgt.
Buchung eines Gutscheins
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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4946/6822 | Freiwillige Sozialleistungen | 50 | 1200/1800 | Bank | 50 |
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