Sachzuwendungen bis zu 60 EUR (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger), die der Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhält (z. B. Geburtstag, Jubiläum, Abschied im Betrieb), gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Maßgeblich ist der Bruttopreis inkl. USt.

Auch Getränke, die Sie Ihrem Arbeitnehmer zum Verbrauch am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, gelten als Aufmerksamkeiten, genauso wie z. B. Obst oder Gebäck.

Speisen können allerdings nur dann als Aufmerksamkeit gelten, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes abgegeben werden. Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 EUR, so wird die Zuwendung zum Sachbezug und ist in vollem Umfang steuer- und ggf. beitragspflichtig (also nicht nur der übersteigende Betrag).

 
Achtung

Ausnahme bei Geld

Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

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