Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen einerseits Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse, die nicht zum Arbeitslohn gehören und damit gar nicht steuerbar sind, z. B.:
- Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen (z. B. Duschen, Waschräume, Einrichtung von Erholungsräumen),[1]
- Aufmerksamkeiten sowie Zuwendungen aus persönlichem Anlass bis zu einem Wert von 60 EUR,[2]
- übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,[3]
- Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers,[4]
- Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers, soweit dieser gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist,[5]
- Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit.[6]
Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen andererseits Leistungen, die zwar zum Arbeitslohn gehören, aber steuerfrei[7] sind, z. B.:
- Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen bis 600 EUR jährlich (bei besonderen Notfällen auch darüber),[8]
- Zuschüsse des Arbeitgebers sowie Jobtickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,[9]
- Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers allgemein dienen, z. B. Computerkurse oder Deutschkurse für Ausländer,[10]
- der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuggeld sowie typische Arbeitskleidung),[11]
- erforderliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel (üblich auf dem Bau),[12]
- Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Unterbringung (Betreuung, Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern Betriebsangehöriger,[13]
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (Präventivmaßnahmen) bis 600 EUR jährlich,[14]
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte steuerfreie Betreuungsleistungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahre und pflegebedürftige Familienangehörige bis 600 EUR jährlich,[15]
- die steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern,[16]
- bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers, z. B. Zahlungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung,[17]
- durchlaufende Gelder und Auslagenersatz des Arbeitnehmers für Aufwendungen des Arbeitgebers,[18]
- die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten,[19]
- Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen wegen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung sowie zur Erstattung von Reisekosten.[20]
Heirat und Geburt
Geldzuwendungen anlässlich einer Heirat oder Geburt sind nicht steuerfrei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen