Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers vom Finanzamt ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und der Datenbank beim BZSt zum elektronischen Abruf mitgeteilt worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren, 2. oder 3. Antrag stellen kann, um den bisherigen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu bescheinigen. Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze. zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene oder/und den Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums bzw. Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem 2. Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.

Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem 1. Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben.

Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag für voraussichtliche Aufwendungen als ELStAM bescheinigt ist, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet, wenn ihr Arbeitslohn bestimmte Jahresgrenzen überschreitet.[1]

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