Der Jahresfreibetrag ist auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt, zu verteilen. Davon abweichend muss das Finanzamt einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung v. 1.1. des laufenden Kalenderjahres eintragen. Der Jahresbetrag ist zur Ermittlung des monatlichen Freibetrags durch die Zahl der nach Antragstellung noch verbleibenden Monate im Kalenderjahr zu teilen.

Arbeitnehmer können einen Antrag auf Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags als ELStAM für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren stellen.[1] Die Lohnsteuerfreibeträge nehmen insoweit weiterhin eine Sonderstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein. Dasselbe gilt für einen Faktor im Rahmen der Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern.[2]

Die Gültigkeitsdauer des gebildeten Faktors ist seit 2019 ebenfalls auf einen 2-Jahres-Zeitraum ausgedehnt worden. Im Unterschied zur 2-jährigen Gültigkeit von Lohnsteuerfreibeträgen hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf 1 Jahr zu begrenzen.[3]

Die übrigen Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklassen und Kinderfreibeträge gelten über die Kalenderjahrgrenze hinaus so lange fort, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern oder der Arbeitnehmer eine Änderung beantragt.

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