Diese Pauschbeträge werden automatisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt, falls bereits für das Vorjahr eine Steuerermäßigung gewährt worden ist. Die auf ein Jahr begrenzte Gültigkeitsdauer für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren gilt aufgrund ausdrücklicher Regelung nicht für den Freibetrag für Behinderte und Hinterbliebene. Hier ist eine mehrjährige Berücksichtigung zulässig entsprechend der hierfür abgelegten Gültigkeitsfrist. Nur für die erstmalige Eintragung ist das Finanzamt zuständig.

 
Hinweis

Erhöhung der Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge

Zum 1.1.2021 werden die Pauschbeträge für Behinderte verdoppelt und beginnen bereits ab einer Behinderung von 20 % mit 384 EUR. Der bisherige Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR wird an die Regelungen im Sozialrecht angepasst und gestaffelt entsprechend der Pflegegrade erhöht. Außerdem wird eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten von 900 EUR (Grad der Behinderung von min. 80 % oder min. 70 % plus Merkzeichen "G") bzw. 4.500 EUR (Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H") eingeführt. Die Möglichkeit des Einzelnachweises entfällt.[1]

[1] § 33 Abs. 2a EStG, § 33b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 9.12.2020, BStBl 2020 I S. 1355,

s. Außergewöhnliche Belastungen.

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