Außergewöhnliche Belastungen nach der Vorschrift des § 33 EStG können nur insoweit bei der Bildung eines Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden, als sie die voraussichtliche zumutbare Belastung übersteigen. Wer die Aufwendungen getragen hat, ist ohne Bedeutung. So können z. B. Krankheitskosten der Ehefrau als Lohnsteuerabzugsmerkmal des Ehemanns gebildet werden. Wegen der geänderten 3-stufigen Berechnung der zumutbaren Belastung können sich höhere Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen ergeben.[1]

Von den übrigen außergewöhnlichen Belastungen, für die bestimmte Höchstbeträge gelten, sind insbesondere der Unterhaltsfreibetrag für bedürftige Angehörige[2] sowie der Freibetrag für Haushaltshilfen oder Heimunterbringung zu nennen.

 
Wichtig

Freibetrag für auswärtige Ausbildung

Lediglich für Kinder über 18 Jahre, die zur Berufsausbildung auswärts untergebracht sind, gewährt der Gesetzgeber einen Ausbildungsfreibetrag für zusätzlichen Sonderbedarf, den der Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Dieser Freibetrag für Sonderbedarf bei Berufsausbildung beträgt seit 2023 jährlich 1.200 EUR. Eine Kürzung wegen der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nicht vorzunehmen.[3]

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