Kinderfreibeträge werden bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Während des Kalenderjahres wird der Familienleistungsausgleich durch die monatliche Kindergeldzahlung gewährleistet. Bei Eltern, die weder Anspruch auf Kindergeld noch auf sonstige vergleichbare Leistungen haben, tritt dadurch während des Jahres eine deutliche Benachteiligung gegenüber anderen Familien ein. Betroffen hiervon sind im Inland wohnhafte ausländische Arbeitnehmer, die keine Aufenthaltsgenehmigung haben, sowie Arbeitnehmer mit Kindern außerhalb eines EU- oder EWR-Staats. Um in diesen Fällen die Lohnsteuerbelastung des für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Einkommens bereits während des Jahres durch den zustehenden Kinderfreibetrag zu mindern, besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag für Kinder beim Lohnsteuerabzug steuermindernd in Abzug zu bringen. Der Freibetrag wird in absoluter Höhe mit 3.192 EUR bzw. 6.384 EUR[1] wie andere Ermäßigungsgründe bei der Ermittlung des als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu ermittelnden Freibetrags angesetzt. Diese Beträge erhöhen sich für die genannten Arbeitnehmer um die zusätzlichen Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR.[2] Für Kinder im Ausland gelten entsprechend der Ländergruppeneinteilung ermäßigte Freibeträge. Die Bescheinigung darf nur vom Finanzamt vorgenommen werden. Wenn bereits in der ELStAM-Datenbank für die begünstigten Kinder Kinderfreibetragszähler gespeichert sind, werden diese gleichzeitig gestrichen, um eine doppelte Berücksichtigung der Kinder bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags bzw. bei der Kirchenlohnsteuer auszuschließen.[3]

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