Der Arbeitnehmer kann geleistete Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen auf Antrag bis zu bestimmten Beträgen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen.[1] Der Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer berechnet sich mit

  • 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Minijobs im Privathaushalt), höchstens 510 EUR;
  • 20 % der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, höchstens 4.000 EUR;
  • 20 % der gezahlten Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, bei Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung;
  • 20 % der gezahlten Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, bei Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung, unter die der Gesetzgeber auch die Pflege- und Betreuungsleistungen in einem privaten Haushalt fasst. Den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt ist die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.[2]

Der Höchstbetrag von 4.000 EUR kann für sämtliche sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen insgesamt nur einmal pro Jahr beansprucht werden. Damit sich die Steuerermäßigung bei Arbeitnehmern nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auswirkt, können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen auch als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers eingetragen werden. Der Freibetrag berechnet sich mit dem 4-Fachen der Steuerermäßigung.[3] Für (allgemeine und pflegerische) haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen können also max. 16.000 EUR (falls mindestens 20.000 EUR Aufwand anfallen), und für Handwerkerleistungen max. 4.800 EUR (falls mindestens 6.000 EUR Aufwand anfallen) als Freibetrag bei den ELStAM-Daten für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. In dem Vordruck für den Lohnsteuerermäßigungsantrag sind zu diesem Zweck 2 Eintragungszeilen vorhanden.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerfreibetrag für geringfügig beschäftigte Putzhilfe

Ein alleinstehender Arbeitnehmer beschäftigt 2024 eine Putzhilfe für monatlich 538 EUR, für die er pauschale Arbeitgeberabgaben von insgesamt 12 % an die Bundesknappschaft abführt.[4] Die Gesamtaufwendungen für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt belaufen sich in 2024 auf 7.231 EUR (= 12 × 602,56 EUR) im Jahr.

Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich mit 20 % von 7.231 EUR für die Putzhilfe = maximal 510 EUR. Im Fall eines Lohnsteuerermäßigungsantrags beträgt der vom Finanzamt als ELStAM zur Verfügung zu stellende Freibetrag 2.040 EUR.

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