Welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Freibetrags eingetragen werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt.[1] Andere Ermäßigungsgründe sind nicht zulässig, sondern können erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Für folgende Aufwendungen lässt der Gesetzgeber die Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu:

  • Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen.

    Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen – i. S. d. §§ 9c Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9 und 10b EStG, soweit sie den Pauschbetrag von 36/72 EUR übersteigen. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung in Betracht kommt[2], nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen.[3] Für Spenden und Mitgliedsbeiträge gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren können 30 % des Entgelts für eine Privatschule (auch im EU-/EWR-Ausland), maximal 5.000 EUR pro Kind, als Freibetrag bei der Ermittlung der ELStAM angesetzt werden.[4]

Zu den berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben gehören auch Kinderbetreuungskosten. Der Freibetrag kann i. H. v. 2/3 der Aufwendungen berücksichtigt werden, maximal jedoch ein Freibetrag von 4.000 EUR pro Kind.[5] Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland kann eine Kürzung des Freibetrags auf 1/4, 1/2 bzw. 3/4 in Betracht kommen.[6]

Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht abgezogen werden. Hierzu gehören auch die gesetzlichen oder freiwilligen Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, denen die Steuerklasse II wegen der zu Recht bescheinigten Steuerklasse III nicht gewährt werden kann. In Betracht kommen verwitwete Arbeitnehmer, denen im Jahr des Todes und im Folgejahr der Splittingtarif zusteht.[7]
  • Der Betrag, der für außergewöhnliche Belastungen – ggf. nach Kürzung um die zumutbare Belastung – zu gewähren ist.[8]
  • Die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene nach § 33b Abs. 1–5 EStG.
  • Die folgenden Beträge in gleichem Umfang wie sie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:

    • Abzugsbeträge beim eigengenutzten Grundbesitz[9]
    • Verlustvortragsbeträge nach § 10d Abs. 2 EStG
    • die negative Summe der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    • das 4-Fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG
    • das 4-Fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen und Eigenheimen[10]
    • Kinderfreibeträge für Kinder, für die der Arbeitnehmer mangels inländischer Aufenthaltsgenehmigung oder wegen Wohnsitzes außerhalb eines EU- oder EWR-Staats kein Kindergeld erhält [11]; dasselbe gilt für den für diese Kinder zu gewährenden Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.[12]

Steuerlich abziehbare Aufwendungen werden auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt ermittelt und an den ELStAM-Datenpool beim Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren wird der vom Finanzamt ermittelte Freibetrag elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal dem Arbeitgeber übermittelt und im Rahmen der maschinellen Lohnabrechnung beim Arbeitnehmer automatisch in Abzug gebracht. Durch die als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigenden Freibeträge ermäßigt sich die im Laufe des Jahres einzubehaltende Lohnsteuer. Andererseits hat der Abzug eines Freibetrags beim Lohnsteuerverfahren – abgesehen von den Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene – zur Folge, dass der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer zu veranlagen[13] und deshalb nach Ablauf des ­Kalenderjahres grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.[14]

 
Wichtig

Arbeitslohnmindestgrenze für Veranlagungspflicht

Die Veranlagungspflicht für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen im Lohnsteuerabzugsverfahren 2024 ein Steuerfreibetrag als ELStAM zum Abzug kommt, besteht nur, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers 12.870 EUR (2023: 12.144 EUR) übersteigt oder bei Ehegatten bzw. bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als 24.510 EUR (2023: 23.188 EUR).[15]

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