Arbeitnehmer erhalten im Rahmen der Lohnsteuerabzugsmerkmale für jedes Kind den Kinderfreibetrag von 3.192 EUR und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR. Eine Berücksichtigung der (hälftigen) Freibeträge, die zunächst dem anderen Elternteil zustehen, und damit des Zählers 1,0, ist beim Lohnsteuerabzug nur in bestimmten vom Gesetzgeber abschließend geregelten Fällen zulässig.[1] Danach kann der Freibetragszähler 1,0 für den "vollen" Kinderfreibetrag und den "vollen" Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in folgenden Sachverhalten als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden:

  • Die Ehegatten bzw. Lebenspartner haben die Steuerklassen III und V gewählt, wenn zu beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern ein steuerliches Kindschaftsverhältnis besteht.
  • Der andere Elternteil bzw. Lebenspartner ist vor dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres verstorben.
  • Der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Lebenspartner haben das Kind allein angenommen.
  • Der Wohnsitz des anderen Elternteils oder der Vater des Kindes kann amtlich nicht festgestellt werden.
  • Der andere Elternteil ist voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In Betracht kommen vor allem ausländische Arbeitnehmer, deren Ehegatten bereits seit Jahren im Ausland leben.
  • Der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils ist auf den Arbeitnehmer zu übertragen[2], weil der andere Elternteil voraussichtlich seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im Wesentlichen nachkommen wird.[3] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen lang andauernder Arbeitslosigkeit mit entsprechenden Leistungen nicht gerechnet werden kann. Ist der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit zivilrechtlich von seiner Unterhaltspflicht entbunden, ist auch in diesem Fall die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Elternteil zulässig, der den Kindesunterhalt trägt.[4] Seit 2021 bewirkt die Übertragung des Kinderfreibetrags bei fehlendem Unterhalt des eines Elternteils auch die gleichzeitige Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.[5] Die Gewährung des Zählers 1,0 als Lohnsteuerabzugsmerkmal bewirkt beim anderen Ehegatten die gleichzeitige Streichung des hälftigen Kinderfreibetrags (= Kinderfreibetragszähler 0).
 
Achtung

Keine Übertragungsmöglichkeit des Betreuungsfreibetrags im Lohnsteuerverfahren

Die im Veranlagungsverfahren bestehende Möglichkeit, bei minderjährigen Kindern ausschließlich den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR vom Elternteil zu übertragen, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann im Lohnsteuerverfahren bereits aus technischen Gründen nicht zur Anwendung kommen. Der Freibetragszähler 0,5 bzw. 1,0 umfasst immer beide Freibeträge, sowohl für das sächliche Existenzminimum als auch für den Betreuungsbedarf.

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