Die Kinderfreibeträge dürfen bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen einer "Günstigerprüfung"[1] bei der Jahressteuererklärung. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Kindesunterhalt ausschließlich über das Kindergeld Rechnung getragen. Trotzdem werden Kinder bei der elektronischen Lohnsteuerkarte als Lohnsteuerabzugsmerkmal mit den Zählern 0,5 oder 1,0 berücksichtigt. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich Kinder im Lohnsteuerverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchenlohnsteuer auswirken. Bei der Bemessung dieser Zuschlagsteuern ist ein jährlicher Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. 6.384 EUR abzuziehen. Außerdem wird der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR berücksichtigt. Steuertechnisch geschieht dies dadurch, dass bei Arbeitnehmern mit Kindern als Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer bzw. den Solidaritätszuschlag eine fiktive Lohnsteuer angesetzt wird, die sich unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrags für Kinder von 3.883 EUR bzw. 776 EUR (= 1/12 von 4.656 EUR bzw. 9.312 EUR) ergibt, je nachdem, ob bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Zähler 0,5 oder 1,0 eingetragen ist.[2]

Die sich durch die Berücksichtigung von Kindern ergebenden geringeren Zuschlagsteuern sind bereits in die geltenden Lohnsteuertabellen in zutreffender Höhe eingearbeitet. Die Lohnsteuertabellen[3] unterscheiden deshalb für Zwecke des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer neben den Steuerklassen die verschiedenen Kinderfreibetragszähler. Entscheidend für den Abzug von Kindern beim Lohnsteuerverfahren ist ausschließlich die als ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellte Zahl der Kinderfreibeträge, die nur bei den Steuerklassen I–IV in Betracht kommen.

 
Wichtig

Betragsmäßige Auswirkung bei den Zuschlagsteuern

Der Abzug von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuerverfahren führt zu einer geringen steuerlichen Entlastung. Sie beträgt für einen Spitzenverdiener, für den in der Steuerklasse III der Grenzsteuersatz von 42 % zur Anwendung kommt, beim Solidaritätszuschlag rund 18 EUR und bei der Kirchensteuer rund 29 EUR monatlich.

Eine Sonderstellung nehmen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse IV ein. Hier werden die insgesamt zulässigen Kinderfreibeträge, auch wenn das Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehegatten bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht, gleichmäßig je zur Hälfte auf die beiden Arbeitnehmer-Ehegatten bzw. Lebenspartner verteilt. In die amtlichen Lohnsteuertabellen sind deshalb anders als bei den übrigen Steuerklassen die Kinderfreibeträge nur mit dem 1/2 Betrag eingearbeitet. Der Zähler 0,5 bzw. 1,0 bedeutet also, dass bei der Steuerklasse IV bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag von 2.328 EUR bzw. 4.656 EUR berücksichtigt ist. Im Ergebnis werden damit bei diesen Ehegatten für ein gemeinsames, steuerlich zu berücksichtigendes Kind (jeweils Steuerklasse IV/1,0) die zutreffenden Freibeträge für Kinder von insgesamt 2 × 4.656 EUR = 9.312 EUR beim Steuerabzug der Zuschlagsteuern berücksichtigt.

Bei den Steuerklassen V und VI können keine Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Hier erfolgt der volle Abzug beim Ehegatten mit der Steuerklasse III bzw. bei der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis.

[1]

S. Kindergeld.

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