Der Freibetrag in den Fällen der Steuerklasse VI ist nach dem Gesetzeswortlaut daran geknüpft, dass beim 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird. Der Arbeitgeber muss bei der monatlichen Lohnabrechnung den Arbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag erhöhen und anschließend die Lohnsteuer von den korrigierten (höheren) Lohnbezügen in der Tabelle ablesen. Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des Grundfreibetrags vermieden. Der Arbeitgeber des 1. Dienstverhältnisses hat aufgrund des Hinzurechnungsbetrags ggf. Lohnsteuer einzubehalten, wenn sich durch Lohnschwankungen ein höherer Jahresarbeitslohn ergibt, als dies im Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen war, also der nicht ausgeschöpfte steuerfreie Eingangsbetrag der Lohnsteuertabelle geringer ausfällt als der aufgrund der Prognoseentscheidung auf die Steuerklasse VI übertragene Freibetrag. Der Lohnsteuerabzug beim 1. Dienstverhältnis entsteht im Übrigen auch immer dann, wenn der Arbeitnehmer einen Freibetrag bei Steuerklasse VI in Anspruch nimmt, der über dem nicht ausgeschöpften steuerfreien Eingangsbetrag der Lohnsteuertabelle für das 1. Dienstverhältnis liegt.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungsbetrag beim 1. Dienstverhältnis

Sachverhalt wie im vorigen Beispielsfall, der Arbeitnehmer beantragt aber die Übertragung des Maximalfreibetrags von 15.479 EUR für das 2. Dienstverhältnis.

Durch den Freibetrag für die Zweitbeschäftigung bleibt der Arbeitslohn der Aushilfstätigkeit weiterhin steuerfrei. Der Hinzurechnungsbetrag von 15.479 EUR führt zusammen mit dem Jahresarbeitslohn von 6.000 EUR (= 21.479 EUR) zu einer für den monatlichen Lohnsteuerabzug maßgebenden Berechnungsgröße von 1.789 EUR, für die nach der Steuerklasse I und der Lohnsteuertabelle 2023 eine Lohnsteuer i. H. v. 85 EUR pro Monat einzubehalten ist.

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