Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist, können nur die Werbungskosten bei der Ermittlung eines Lohnsteuerfreibetrags berücksichtigt werden, die den Pauschbetrag übersteigen. In Betracht kommen im Wesentlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, Reisekosten[1] und Mehraufwendungen bei doppeltem Haushalt, soweit der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt.

 
Wichtig

Eintragung der gesamten Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer unabhängig vom tatsächlichen Aufwand und von der Wahl des Verkehrsmittels für die Gesamtstrecke des arbeitstäglichen Wegs zu seiner ersten Tätigkeitsstätte erhält, beträgt 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.[2] Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Entfernungspauschale seit dem Jahr 2022 auf 0,38 EUR.[3] Die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen ihre tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn sie über dem Betrag der Entfernungspauschale liegen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Homeoffice-Pauschale von bisher 5 EUR durch eine Tagespauschale von 6 EUR ersetzt und die Jahresobergrenze von 600 EUR auf 1.260 EUR erhöht worden.[4] Die Homeoffie-Pauschale von 6 EUR pro Tag kann damit ab dem Jahr 2023 für maximal 210 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.

Für Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer wurdet ebenfalls eine Verbesserung durch das JStG 2022 vorgenommen. Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind und bei denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer pauschal auf 1.260 EUR beschränkt als Werbungskosten abziehen. Der bis 2022 bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR wird in einen jährlichen Pauschbetrag von 1.260 EUR umgewandelt. Durch die Einführung der Jahrespauschale von 1.260 EUR entfällt der Kostennachweis für das häusliche Arbeitszimmer.

Der volle Kostenabzug ohne betragsmäßige Begrenzung ist weiterhin zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen obliegt dem Arbeitnehmer. Der Vollabzug der Aufwendungen in den sog. Mittelpunktsfällen mit Nachweisführung ist ab 2023 auch dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer für diese Betätigung dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, werden die Werbungskosten für jeden Ehegatten gesondert ermittelt und jeweils der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.[5] Die übersteigenden Werbungskosten dürfen auch nur bei demjenigen Ehegatten berücksichtigt werden, bei dem sie voraussichtlich entstehen.[6]

[1]

S. Reisekosten.

[3] § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzes im Steuerrecht 2030 v. 21.12.2019, BStBl 2020 I S. 138. Erneut geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl. 2022 I S. 749
[4] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des JStG 2022.

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