Anspruchsberechtigt sind nur sog. "echte" alleinerziehende Steuerpflichtige. Außerdem muss zum Haushalt des Alleinerziehenden ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehören. Die Steuerklasse II kann damit auch für volljährige Kinder gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Im Einzelnen ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II an die folgenden Anforderungen geknüpft[1]:

  • Der Steuerpflichtige muss alleinstehend sein. Hierunter fallen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nicht vorliegen oder die verwitwet sind, z. B. ledige, verwitwete, geschiedene oder vom Ehegatten dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer.
  • Zum Haushalt des Alleinstehenden muss mindestens ein Kind gehören, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Haushaltszugehörigkeit ist also durch den Gesetzeswortlaut unwiderlegbar an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist.[2] Auf die tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes kommt es dabei nicht an.[3]
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer über 18 Jahre alten Person bestehen. Alleinerziehend ist nur ein Steuerpflichtiger, an dessen Haushaltsführung sich keine andere volljährige Person tatsächlich oder finanziell beteiligt. Vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich ausgenommen sind Haushaltsgemeinschaften mit eigenen Kindern, die

    1. in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergeldes steuerlich zu berücksichtigen sind oder
    2. einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.

Ist in der Wohnung des Arbeitnehmers mit Ausnahme der genannten Kinder eine weitere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, gilt eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II kann deshalb ein Arbeitnehmer nicht erhalten, der z. B. mit dem voll berufstätigen Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.[4] Die Vermutung, dass der gemeinsame melderechtliche Wohnsitz auch ein gemeinsames Wirtschaften zur Folge hat, kann im Einzelfall widerlegt werden, z. B. durch eine eigene Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag. Etwas anderes gilt für Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II ist hier ausgeschlossen, weil das Gesetz in diesen Fällen eine unwiderlegbare Haushaltsgemeinschaft unterstellt. Der Ausschluss nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[5]

 
Hinweis

Sonderregelung für Flüchtlinge aus der Ukraine

Die Finanzverwaltung gewährt eine Billigkeitsregelung bei Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine. Die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 und 2023 stellt keine steuerschädliche Haushaltsaufnahme dar und führt daher auch nicht zum Verlust der Steuerklasse II. Die Regelung ist zunächst auf die Jahre 2022 und 2023 befristet. Aufgrund der unveränderten tatsächlichen Verhältnisse im Ukraine-Krieg ist davon auszugehen, dass die Regelung auch für 2024 weiterhin anwendbar bleibt. Wir werden Sie hierzu auf unserem Themenportal www.haufe.de/steuern und ggf. über unseren Newsletter-Service auf dem Laufenden halten.[6]

Alleinerziehende Flüchtlinge aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, können hingegen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bzw. die Steuerklasse II nicht erhalten, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

Der Steuerentlastungsbetrag wird auch Alleinerziehenden gewährt, zu deren Haushalt ein Kind gehört, das zur Schul- und Berufsbildung auswärts untergebracht ist. Die Meldung des Kindes mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden ist nicht erforderlich.

 
Wichtig

Konkurrenzklausel zugunsten des Kindergeldberechtigten

Wenn das Kind bei Mutter und Vater mit (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz gemeldet ist, erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für die Steuerklasse II. Der Freibetrag von 4.260 EUR soll aber nur einmal berücksichtigt werden. Das Gesetz ordnet in diesem Fall den Steuerentlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb nach dem sog. Obhutsprinzip kindergeldberechtigt ist.[7] Eine einvernehmliche Übertragung der Steuerklasse II ist nicht möglich. Der BFH räumt Elternteilen, die gleichberechtigt die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung für Alleinerziehende erfüllen, aber ein gemeinsames Wahlrecht bei der Veranlagung ein. Die Auszahlung des Kindergeldes ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags nur dann maßgebend, wenn die Eltern des Kindes keine Best...

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