Freiwillige Sonderzahlungen
an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 3.5.2007 – BStBl II S. 712).
Notarassessoren
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 10.3.2015 - BStBl II S. 767).
Spielbanktronc
Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 18.12.2008 – BStBl 2009 II S. 820).
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