(1) 1Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. 2Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen.

 

(2) Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des - zugeflossenen - Arbeitslohns (§ 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt.

 

(3) 1Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. 2Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

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