Leitsatz

Nutzt der Angestellte eines Autohauses einen Vorführwagen für private Zwecke, führt dies zu einem lohnsteuerpflichtigen Nutzungsvorteil.

 

Sachverhalt

Im Streitfall standen einem in einem Autohaus tätigen Verkäufer Vorführwagen für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten zur Verfügung. Arbeitsvertraglich bestand ein Verbot der privaten Nutzung. Aufgrund einer mündlich erteilten Genehmigung nutzte der Steuerpflichtige jedoch Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt ging im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung von einer privaten Nutzungsmöglichkeit der Vorführwagen aus und ermittelte einen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Schätzwege unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttolistenpreises für alle Fahrzeuge. Hiergegen argumentierte der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren, bei einem arbeitsrechtlichen Verbot sei es gerade nicht erforderlich, dieses auch lückenlos zu überwachen und zu kontrollieren.

 

Entscheidung

Das FG hielt den Ansatz der ermittelten geldwerten Vorteile jedoch für rechtmäßig, da von einem Anscheinsbeweis auch für die private Nutzung von Vorführwagen auszugehen ist. Denn der für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte Vorführwagen verblieb von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn am nächsten Tag und über das Wochenende beim Steuerpflichtigen. Außerdem musste der Vorführwagen auch bei einem Kurzurlaub nicht zurückgegeben werden. Der Anscheinsbeweis wurde im Streitfall vom Steuerpflichtigen auch nicht erschüttert, da er selbst über kein Fahrzeug verfügte, das den fast neuen Vorführwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar war. Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht durch das arbeitsvertragliche Verbot der privaten Nutzung erschüttert, da das FG im Streitfall nicht davon überzeugt war, dass das Verbot tatsächlich ernst gemeint war. Denn es wurde weder eine systematische Kontrolle seitens des Arbeitgebers durchgeführt noch hatte der durch einen Tankbeleg für den Arbeitgeber offenkundige Verstoß gegen das Nutzungsverbot irgendwelche Konsequenzen. Auch konnte aus der Tatsache, dass die Nutzungsüberlassung nur an bestimmte Verkäufer erfolgte, auf eine Art Belohnung geschlossen werden. Entsprechend wertete das Gericht den Umstand, dass der Vorführwagen auch bei einem Kurzurlaub dem Arbeitnehmer belassen wurde und damit für Probefahrten nicht zur Verfügung stand.

 

Hinweis

Ein arbeitsvertraglich ausgesprochenes Verbot kann ausreichen, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Denn ein ernst gemeintes Verbot wird den Arbeitnehmer in der Regel davon abhalten, gegen das Privatnutzungsverbot zu verstoßen. Im Streitfall sprachen jedoch die Gesamtumstände eher dafür, dass kein ernst gemeintes Nutzungsverbot bestand, obwohl es keine Hinweise dafür gab, dass der Arbeitgeber jemals Verstöße gegen das Nutzungsverbot hingenommen hat. Da gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt wurde (Az. des BFH: VI R 56/10), sollten betroffene Steuerpflichtige gegen entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.03.2010, 1 K 351/07

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