Die Pauschalierungsvorschrift enthält für die Bewertung von Sachzuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Sachbezüge verdrängt.[1] Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird statt auf den üblichen Endpreis auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer die Zuwendung selbst herstellt und deshalb die Herstellungskosten der Zuwendung möglicherweise deutlich von dem ansonsten anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort nach unten, aber auch nach oben abweichen. Bei Incentive-Reisen ist die Gesamtleistung zu erfassen, auch soweit darin Bewirtungsleistungen enthalten sind.

Dasselbe gilt für die Aufwendungen für den äußeren Rahmen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten verauslagt. Kosten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung sind in die Bemessungsgrundlage für die 30 %-Pauschalsteuer auch dann einzubeziehen, wenn sie für den Empfänger keinen marktgängigen Wert haben, etwa die Kosten für eine Eventagentur. Typische Beispiele sind Aufwendungen für Anmietung, Ausstattung und Dekoration der Veranstaltungsräume, ebenso für die Technik oder einen Bustransfer.[2]

 
Wichtig

Einbeziehung der Umsatzsteuer

Die gezahlte Umsatzsteuer ist stets in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, unabhängig davon, ob das Unternehmen diese als Vorsteuer abziehen kann. Das BMF lässt eine vereinfachte Berechnung der Umsatzsteuer zu und beanstandet nicht, wenn der für die Berechnung der Pauschalsteuer maßgebende Bruttobetrag aus den tatsächlichen Nettokosten mit dem Faktor 1,19 hochgerechnet wird. Außerdem wird geregelt, dass Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers die Bemessungsgrundlage für Pauschalbesteuerung der Sachleistung mindern.

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