Im Arbeitnehmerbereich sind die lohnsteuerlichen Vorschriften weiterhin vorrangig anzuwenden. Erreicht wird dieses Ergebnis im Einführungsschreiben dadurch, dass Zuwendungen, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen, weil sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Aufmerksamkeiten oder Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gewährt werden[1], ausdrücklich vom Pauschalierungskreis des § 37b Abs. 2 EStG ausgenommen sind. Damit fällt insbesondere bei Geschenken bis zu 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält, bei außergewöhnlichen Arbeitsessen bis zu 60 EUR, bei Getränken und Genussmitteln, die zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden, sowie bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung keine Pauschalsteuer von 30 % an. Wird die betragsmäßige Grenze im Einzelfall überschritten, stellt der Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der bei Anwendung der Pauschalierungsvorschrift bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.

Ebenso ist die Pauschalierung ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen, etwa die Firmenwagenbesteuerung, die amtlichen Sachbezugswerte, der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR für Belegschaftsrabatte, ebenso die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer und Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen. Dasselbe gilt für die Sachverhalte, in denen die gesetzliche Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen zulässig ist.[2] Hierunter fällt insbesondere die Anwendung des festen Steuersatzes von 25 % bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen, arbeitstäglichen Mahlzeiten, Erholungsbeihilfen sowie steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, ebenso die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % bei Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte.

 
Hinweis

Nachrangige Pauschalbesteuerung bei Arbeitnehmern

Die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG lässt die bestehenden Vorschriften für den Steuerabzug vom Arbeitslohn unberührt. Da die lohnsteuerlichen Regelungen als lex specialis weiterhin Vorrang vor der Pauschalierungsmöglichkeit haben, ist die Pauschalsteuer von 30 % beim Personenkreis Arbeitnehmer lediglich eine Auffangvorschrift für lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber andere betrieblich veranlasste Sachzuwendungen seiner Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG versteuert.[3]

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