Umlagefinanzierte externe Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind von den Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nicht betroffen. Laufende Beitragsleistungen an umlagefinanzierte Pensionskassen bleiben wie bisher zunächst im Rahmen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 56 EStG (2023: 2.628 EUR = 3 % von 87.600 EUR) lohnsteuerfrei. Nur etwaige übersteigende Beitragsleistungen können nach § 3 Nr. 56 EStG mit 20 % pauschal besteuert werden. Hier bleibt es bei der vorrangigen Anwendung der Steuerfreiheit.

Die ab 1.1.2005 geltende Fassung der Pauschalierungsvorschrift des § 40b EStG i. d. F. des AltEinkG legt ein jährliches Pauschalierungsvolumen von maximal 1.752 EUR und einen Pauschsteuersatz von 20 % fest.[1] Sie unterscheidet sich allerdings grundlegend hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, der auf umlagefinanzierte Pensionskassen eingeschränkt worden ist. § 40b Abs. 1 und 2 EStG i. d. F. des AltEinkG erfassen nur noch Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Hierunter fallen vor allem die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, soweit diese im Umlageverfahren finanziert werden, so z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL – bzw. kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen. Die Rechtsprechung bestätigte die Steuerpflicht von Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL.[2]

Für Umlagezahlungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen gilt außerdem eine Steuerbefreiungsvorschrift.[3] Für den Lohnzahlungszeitraum 2023 bedeutet dies, dass Umlagezahlungen an Pensionskassen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zunächst bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 87.600 EUR) steuerfrei bleiben und nur der die steuerfreie Obergrenze übersteigende Betrag bis zu maximal 1.752 EUR mit 20 % pauschal besteuert werden kann.[4]

 
Wichtig

Trennungsprinzip bei gemischten Beiträgen

Werden sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, können erstere nur dann pauschal besteuert werden, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgen (Trennungsprinzip). Diese Pauschalierung war bisher im Billigkeitsweg zugelassen worden.

[1]

Die Ausführungen in im gesonderten Abschnitt gelten insoweit ohne Einschränkung auch für die Neuregelung ab 2005.

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